Die Inanspruchnahme des Versicherungsmaklers ist für den Versicherungsnehmer kostenlos ...
Während in vielen anderen europäischen Ländern auch private Verbraucher und nicht nur Gewerbe und Industriekunden sich der Hilfe eines Versicherungsmaklers bedienen, ist der Versicherungsmakler in Deutschland dem „Normalverbraucher" bislang weitgehend unbekannt geblieben, bzw. wird von ihnen wenig frequentiert, obwohl dem Versicherungsnehmer keine Mehrkosten entstehen.

Es mag vielleicht auch damit zusammenhängen, dass die Begriffe „Versicherungen" und „Makler" nicht unbedingt mit Seriosität und Vertrauenswürdigkeit in Verbindung gebracht werden. In den allseits bekannten in der Presse wiederkehrenden Hitlisten rangieren Versicherungsvertreter oder -vermittler am absoluten Ende der Skala und teilen sich die Plätze mit den Politikern, die in der Gunst der Bevölkerung auch nicht gerade hoch im Kurs stehen.

Versicherungsmakler sind jedoch mit Versicherungsagenten/-vertretern nicht gleichzusetzen. Während nämlich Agenten oder Vertreter eine vertragliche Bindung zu einem oder gegebenenfalls zu mehreren Versicherungsgesellschaften haben, ist der Versicherungsmakler von den Versicherern völlig unabhängig und ist, wie es der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus dem Jahre 1985 bezeichnete, "treuhändischer Sachwalter" seines Kunden:

" Er wird regelmäßig vom Versicherungsnehmer beauftragt und als sein Interessen- oder sogar Abschlußvertreter angesehen. Er hat als Vertrauter und Berater des Versicherungsnehmers individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz oft kurzfristig zu besorgen ...“

Der Versicherungsmakler steht also auf der Seite des Versicherungsnehmers, nicht auf der Seite der Versicherungsgesellschaft.

Dies wird im „Maklervertrag“, den der Kunde mit dem Versicherungsmakler (nicht mit dem Versicherer!)  schließt, unzweideutig klargestellt. Verletzt der Versicherungsmakler schuldhaft seine Pflichten gegenüber seinem Kunden (Mandanten), hat er ihm unter Umständen Schadenersatz zu leisten.

Der Versicherungsmakler hat einen weitgesteckten Aufgabenkreis, der hier nur zum Teil und nicht ausführlich beschrieben werden kann. Die Kosten für seine Tätigkeit sind gewohnheitsrechtlich mit der Courtage, die der Versicherer an den Versicherungsmakler zahlt, abgegolten. Im Klartext heißt das, daß der Versicherungsnehmer durch die Inanspruchnahme des Versicherungsmaklers keine zusätzlichen Kosten hat.

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